Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_399/2007 /ble

Urteil vom 3. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung (Art. 13c Abs. 4 ANAG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 10. August 2007.

Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1989) stammt nach eigenen Angaben aus Moldawien. Er reiste im Herbst 2006 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier am 4. März 2007 um Asyl. Da er in der Folge unerreichbar war, schrieb das Bundesamt für Migration sein Gesuch am 20. März 2007 als gegenstandslos ab.
B.
Am 17. April 2007 wurde X.________ wegen Verdachts des versuchten Diebstahls angehalten und in Ausschaffungshaft genommen. Die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich prüfte diese am 21. April 2007 und bestätigte sie bis zum 16. Juli 2007. Am 5. Juli 2007 wurde die Haft bis zum 16. Oktober 2007 verlängert; am 10. August 2007 wies der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab.
C.
X.________ ist hiergegen am 14. August 2007 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 22. August 2007 wurden die Akten eingeholt und die kantonalen Behörden zur Vernehmlassung aufgefordert, insbesondere zur Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Der Haftrichter führte aus, dass er soweit erinnerlich auf die Durchführung verzichtet habe, da der Betroffene keine solche verlangt habe; sollte dies nicht der Fall gewesen sein, dürfte Art. 13c Abs. 4 ANAG verletzt worden sein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid erging am 10. August 2007 und damit nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.). Die vorliegende Eingabe, welche von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt wurde, ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu erledigen. Da die Sache spruchreif ist, erübrigen sich weitere Instruktionsmassnahmen (vgl. die Verfügung vom 22. August 2007, Ziff. 3); insbesondere kann davon abgesehen werden, zusätzlich noch eine Stellungnahme des Bundesamts für Migration als beschwerdeberechtigte Bundesbehörde einzuholen.
2.
Die materiellen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers waren zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids offensichtlich gegeben:
2.1 X.________ ist am 20. April 2007 formlos weggewiesen worden. Auf ein von ihm während der Haft eingereichtes (neues) Asylgesuch trat das Bundesamt für Migration am 6. Juni 2007 nicht ein; es hielt ihn ebenfalls an, das Land zu verlassen. Eine hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde blieb ohne Erfolg (Urteil vom 22. Juni 2007). Der Beschwerdeführer ist bereits einmal untergetaucht, hat wiederholt erklärt, auf keinen Fall in seine Heimat zurückzukehren, und hat widersprüchliche Angaben zu seiner Identität (Y.________, geb. 1989) bzw. seinem Reiseweg gemacht. Es besteht bei ihm somit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13f ANAG (BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 548 f.).
2.2 Der Umstand, dass der Vollzug der Wegweisung wegen seiner Renitenz nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten (bzw. 12 Monate für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren [vgl. Art. 13b Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745 ff.]) - geschaffen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung des Beschwerdeführers auch gegen dessen Willen möglichst rasch zu vollziehen (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 130 II 488 E. 4).
2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Sein jugendliches Alter steht einer Zwangsmassnahme nach dem Willen des Gesetzgebers nicht entgegen (Urteil 2C_124/2007 vom 30. April 2007, E. 3.2); allfälligen besonderen Bedürfnissen kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden (Art. 13c Abs. 2 ANAG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich freiwillig in einen Drittstaat begeben zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies legal tun könnte; grundsätzlich ist einzig sein Heimatstaat verpflichtet, ihn zurückzunehmen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2 S. 103; 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er bei der Identitätsabklärung und der Papierbeschaffung mithilft. Von seinem Bruder ist er schliesslich getrennt worden, weil sich dieser offenbar nach Italien abgesetzt hat; dass er sich um ihn Sorgen macht, lässt seine Ausschaffungshaft nicht unverhältnismässig erscheinen; eine (illegale) Ausreise nach Italien ist nicht möglich, da für die Schweiz daraus Rückübernahmepflichten erwachsen würden (BGE 133 II 97 E. 4.2.2); zurzeit wird abgeklärt, ob aufgrund der von ihm in anderen europäischen Staaten eingereichten Asylgesuche (Slowakei, Österreich) eine Rückführung
dorthin in Frage kommt.
3.
Problematisch erscheint indessen die Tatsache, dass der Haftrichter das Haftentlassungsgesuch in einem rein schriftlichen Verfahren geprüft hat:
3.1 Nach Art. 13c Abs. 4 ANAG kann der inhaftierte Ausländer einen Monat nach der (letzten) Haftprüfung ein (erstes) Haftentlassungsgesuch einreichen; die richterliche Behörde muss darüber innert acht Arbeitstagen "aufgrund einer mündlichen Verhandlung" entscheiden. Das Bundesgericht hat bereits wiederholt erklärt, dass die wenigen bundesgesetzlichen Verfahrensbestimmungen zu den Zwangsmassnahmen weitgehend zwingender Natur sind; auf ihre Einhaltung kann nicht oder höchstens unter ganz ausserordentlichen Umständen verzichtet werden. Der Anspruch auf richterliche Prüfung der Ausschaffungshaft in einer mündlichen Verhandlung stellt die zentrale prozessuale Garantie dar, welche vor willkürlichem Entzug der Freiheit schützen soll (BGE 128 II 241 E. 3.5; 121 II 110 E. 2b S. 113).
3.2 Für die Behandlung von Haftentlassungsgesuchen gilt im Grundsatz dasselbe (BGE 128 II 241 E. 3.5 u. 3.6): Die gesetzlichen Verfahrensregeln sind von Amtes wegen zu beachten und an sich verbindlich, auch wenn von der Einhaltung der gesetzlichen Frist von acht Arbeitstagen, innert der die Verhandlung durchzuführen ist, unter engen Voraussetzungen abgesehen werden kann; die Durchführung der Haftrichterverhandlung als solche ist unverzichtbar (BGE 128 II 241 E. 3.5 S. 245).
3.3 Vorliegend ist unbestrittenermassen keine Verhandlung durchgeführt worden. Zwar hat der Haftrichter dem amtlichen Vertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit gegeben, sich zum Haftentlassungsgesuch seines Klienten und zur Stellungnahme des Migrationsamts zu äussern, doch vermochte dies die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Haftrichterverhandlung nicht zu ersetzen, zumal sein Vertreter auf eine solche nicht verzichtet, sondern lediglich das Gesuch als aus seiner Sicht unbegründet bezeichnet hatte. Der angefochtene Entscheid leidet somit an einem nicht leicht zu nehmenden Verfahrensfehler. Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK nimmt mit dem Hinweis auf die "gesetzlich vorgeschriebene Weise" des Freiheitsentzugs für die Rechtmässigkeit der Haft formell wie materiell auf das innerstaatliche Recht Bezug, weshalb eine Konventionsverletzung vorliegen kann, wenn eine Verfahrensnorm des nationalen Rechts missachtet wird, auch wenn diese inhaltlich - wie hier - über die konventionsmässigen Garantien hinausgeht (BGE 129 I 139 E. 2 S. 141 mit zahlreichen Hinweisen).
3.4 Nach der Rechtsprechung führt indessen nicht jede Verfahrensverletzung zu einer Haftentlassung. Es kommt dabei darauf an, welche Bedeutung einerseits den verletzten Vorschriften für die Wahrung der Rechte des Betroffenen und dem Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung andererseits zukommt (BGE 122 II 154 E. 3a S. 158; 125 II 369 E. 2e S. 374). Der Beschwerdeführer hat in mehreren europäischen Staaten unter verschiedenen Identitäten Asylgesuche eingereicht. Seine Angaben wurden während der Haft diesbezüglich immer genauer, so dass heute weitere Abklärungen möglich sind. Zudem musste er wegen des Verdachts versuchter Diebstähle angehalten werden. Sein Haftentlassungsgesuch wurde richterlich beurteilt, wobei auch sein amtlicher Rechtsvertreter - zu Recht (vgl. E. 2) - davon ausging, dass anfangs August die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft weiterhin gegeben waren. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung jenes an einer strikten Einhaltung der Verfahrensvorschriften; eine Haftentlassung rechtfertigt sich deshalb nicht. Es genügt, den verfahrensrechtlichen Fehler dadurch zu sanktionieren, dass der Haftrichter innerhalb von 96 Stunden nach
Eröffnung des vorliegenden Entscheids - unter Berücksichtigung des heutigen Stands der Dinge - über das Gesuch in einem korrekten Verfahren neu zu entscheiden hat. Eine Heilung im vorliegenden Verfahren ist nicht möglich, da das Bundesgericht - entgegen den Befugnissen des Haftrichters - grundsätzlich nur eine Rechts- und keine Sachverhaltskontrolle vornehmen kann (vgl. Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
, 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
und Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

4.
4.1 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache wird zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG); im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG); eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), da der Beschwerdeführer nicht mehr anwaltlich vertreten ist. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich (Haftrichter) vom 10. August 2007 wird aufgehoben.
1.2 Die Sache wird zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung innerhalb von 96 Stunden ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids an den Haftrichter zurückgewiesen.
1.3 Das Begehren um sofortige Entlassung aus der Haft wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_399/2007
Datum : 03. September 2007
Publiziert : 13. September 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Haftentlassung aus der Ausschaffungshaft


Gesetzesregister
ANAG: 13b  13c  13f
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
EMRK: 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
BGE Register
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